Stand: Januar 2025
1. Geltungsbereich, Kundenerklärungen, Preise, Edelmetallanlieferungen
1.1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich, Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Die Auslieferung der von uns bearbeiteten Gegenstände bedeutet in keinem Fall die Anerkennung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Unsere Lieferbedingungen gelten zudem auch für zukünftige Geschäfte. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben gleichwohl in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und das Erfordernis weiterer Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.3. Die Preise gelten freibleibend für Lieferungen ab Pforzheim. Sie verstehen sich rein netto je nach unserer Wahl ab Werk oder Verkaufsraum und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten nicht ein.
1.4. Wenn vereinbart ist, dass Edelmetall angeliefert wird, können wir die Fertigung der bestellten Waren von der vorherigen Anlieferung der benötigten Edelmetallmenge durch den Kunden abhängig machen. Bei Edelmetallanlieferungen berechnen wir einen pauschalierten Verarbeitungsverlust in Höhe von 12,5 %. Auch dieser kann im Voraus angefordert werden.
1.5. Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Kunden auf das Metallkonto gutgeschrieben.
1.6. Bei verspäteter Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns einen etwaigen hierdurch
entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere eine etwaige Nachversteuerung durch die Finanzverwaltung, wenn diese ein Façongeschäft (Umarbeitungsgeschäft) nicht als Werkleistung anerkennen sollte.
1.7. Bei Dauerkunden kann auch ein Edelmetallkontokorrent geführt werden.
2. Zahlung, Fälligkeit
2.1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto und rein netto innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum, soweit auf den Rechnungen nichts anderes vermerkt ist.
2.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
2.3. Kommt ein Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die offenen Edelmetallforderungen in Geldforderungen zum Tagesankaufskurs am Umwandlungstag umzuwandeln. Die Umwandlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Kunden. Wir sind berechtigt, ab dem Umwandlungstag Verzugszinsen – wie in Ziff. 2.2. geregelt – zu berechnen.
2.4. Kommt der Kunde seinen Vertragspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit Zugang einer schriftlichen Aufforderung, die eine entsprechende Fristsetzung enthält, nach, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und daneben vom Vertrag zurückzutreten. Die angemessene Frist beträgt bei Zahlungsverpflichtungen eine Woche.
2. Lieferung
3.1. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
3.2. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Versand der Waren erfolgt auf Gefahr des Kunden auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
3.3. Im Falle einer Rücksendung der Ware hat der Kunde die gleiche Versendungsform zu wählen, die bei der Zusendung gewählt worden war; ferner hat er für eine ausreichende Versicherung zu sorgen.
3.4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen; es sei denn, sie widersprechen den Interessen des Kunden. Dabei ist jede Teillieferung rechtlich selbständig und kann einzeln abgerechnet werden.
4. Mängelrügen, Haftung
4.1. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind bei der Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
4.3. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar
4.4. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
4.5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
4.6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachfolgend Nr. 5 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
5. Begrenzung von Schadensersatzansprüchen, Ausschluss des freien Kündigungsrechts
5.1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder der Schaden beruht darauf, dass eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie übernommen haben, nicht vorliegt. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
5.2. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Die Beschränkung gilt nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Die Beschränkung gilt ferner nicht, wenn wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haften.
5.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt unsere jeweilige Saldoforderung.
6.2. Soweit der Kunde die Waren verarbeitet oder umbildet, gelten wir als Hersteller i. S. v. § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Kunde ist nur Verwahrer. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der verarbeiteten Vorbehaltsware.
6.3. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsbetrages der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und auf unsere Rechnung zu veräußern, solange er nicht in Verzug gem. Ziff. 2 ist. Mögliche eigene Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6.5. Wir ermächtigen den Kunden, unsere Forderungen im Sinne der Ziff. 6.4, einschließlich der an uns abgetretenen Forderungen, im eigenen Namen einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber gem. Ziff. 2 ordnungsgemäß erfüllt. Vom Kunden vereinnahmte Erlöse auf fällige Forderungen werden unverzüglich an uns weitergeleitet. Im Falle des Verzugs oder bei Vorliegen der Voraussetzung vorzeitiger Fälligkeit nach Ziff. 2 sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Besteht zwischen dem Kunden und dessen Ankäufer ein Kontokorrentverhältnis, so gilt der jeweils anerkannte Saldo als abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle des Insolvenz des Kunden. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf den Rechnungsendbetrag der jeweiligen an den Kunden veräußerten Ware. Falls die Ware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages der jeweiligen an den Ankäufer veräußerten Ware.
6.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.
6.7. Bei Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Kunde den Drittgläubiger auf die bestehenden Eigentumsvorbehalte aufmerksam zu machen. Ferner ist er verpflichtet, uns über solche Zugriffe Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
6.8. Die Waren, auch soweit nur Miteigentumsrechte bestehen, werden vom Kunden ordnungsgemäß verwahrt und auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend versichert. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt von dem Kunden in Höhe des Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
6.9. Wir sind berechtigt, uns jederzeit über den Bestand der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu vergewissern. Belege und Unterlagen hierfür sind uns in den Räumen des Kunden auf Verlangen vorzulegen.
6.10. Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, wenn deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln seiner Zahlungsfähigkeit, können wir die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Das Recht des Kunden zum Besitz entfällt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Mitarbeiter unseres Unternehmens oder von uns hierzu beauftragte Personen für diesen Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten und die Waren wegnehmen. Das Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Sache erfordert keinen Rücktritt durch uns. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn, sofern nach § 323 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich, wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben und wir den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt haben; das gleiche gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch unsere Unternehmen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des S. 1 der Klausel in diesem Abs. 11 erlischt die Befugnis des Kunden zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen.
6.12. Die zurückgenommenen Waren werden entsprechend ihrem Zustand lediglich zum Tageswert gutgeschrieben, dessen Festsetzung durch uns nach billigem Ermessen erfolgt. Dabei wird eine durch Lagerung, modische Veralterung etc. entstandene Wertminderung berücksichtigt.
6.13. Wenn nach den gesetzlichen oder anderen Regelungen des Bestimmungslandes der Eigentumsvorbehalt ohne Registrierung oder andere Formalitäten nicht wirksam ist, gibt der Abnehmer schon jetzt sein Einverständnis für eine solche Registrierung. Er wird auch jegliche Unterstützung gewähren, um die Formalitäten und Formvorschriften, die von dem jeweiligen nationalen Recht verlangt werden, einzuhalten.
7. Auswahlsendungen
7.1. Bei Lieferungen, die wir zur Verfügung stellen bzw. in Kommission übergeben, geht die Gefahr ebenfalls mit Aushändigung bzw. Absendung auf den Kunden über. Er haftet auch für den zufälligen Untergang einschließlich Diebstahl etc.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, Auswahlsendungen und Kommissionsware gegen Diebstahl, Raub und räuberische Erpressung zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen werden bereits jetzt von dem Kunden an uns abgetreten. Die Abtretung nehmen wir an.
7.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung die von uns zur Verfügung gestellten Waren Dritten seinerseits in Auswahl oder Kommission weiterzugeben.
7.4. Auswahllieferungen, die nicht innerhalb der in der beigefügten Auswahlnote abgegebenen Frist zurückgegeben worden sind, gelten als endgültig übernommen.
7.5. Sobald die zur Auswahl überlassenen Waren zurückgegeben werden müssen, sind wir jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Waren beim Kunden abzuholen.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrechts zugrunde liegenden Gegenansprüche bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
9. Geistiges Eigentum
Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte (z.B. Urheberrecht) bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Kunden schadensersatzpflichtig.
10. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Wir verweisen im Übrigen auf unsere aktuelle Datenschutzerklärung, die Sie unter https://www.bossert-kast.de/datenschutz.html finden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel und anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Pforzheim oder nach unserer Wahl der Sitz des Kunden.
11.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine rechtsgültige Lösung suchen, die der unwirksam oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
11.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts.